5.1 Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die − wie der Beschwerdeführer selbst feststellte (Beschwerde S. 3) − geringfügige Projektänderung nochmals hätte öffentlich ausgeschrieben und aufgelegt werden müssen. Konkrete Nachbarn, die durch die Projektänderung beeinträchtigt werden und denen das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, werden keine aufgeführt. Dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde, ist unbestritten (Beschwerde S. 4). Der Regierungsrat hat zudem explizit nur die gemeinderätliche Bewilligung aufgehoben (RRB Nr. 160/2015 vom 3.3.2015 Erw.