Bei dieser 15 Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der aktenkundigen Pläne und Farbfotos ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat keine Verletzung des Einordnungsgebotes feststellte, sondern aufgrund einer Gesamtbetrachtung die Verträglichkeit mit der Bauweise der umliegenden Bauten bejahte. Der Gemeinderat weist auch zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegner im Rahmen der geltenden Zonenordnung bauen dürfen. Diese Zonenordnung ist für die Beurteilung der Einordnung primär massgebend (EGV-SZ 1994 Nr. 5).