4.4 Eine exponierte Hanglage liegt in casu nicht vor. Im kantonalen Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 22. Mai 2014 (siehe auch Schreiben ARE vom 14.4.2015 sowie Vernehmlassung ARE vom 9.7.2015) werden keine denkmalpflegerischen Vorbehalte angebracht (siehe insb. S. 6). Auch der Beschwerdeführer trägt vor Verwaltungsgericht keine substantiellen Vorbringen vor, die für eine erhöhte Eingliederungsanforderung sprechen würden. Die geltend gemachte Schaffung von Freiraum hat sich in der hier zu beachtenden Nutzungsplanung nicht niedergeschlagen. Vielmehr ist sogar eine 2-geschossige Wohnzone-dicht (W2D) geschaffen worden.