4.3 Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören (§ 56 Abs. 1 PBG, negative ästhetische Generalklausel). Der kommunale Gesetzgeber hat diese Norm in Art. 8 Abs. 1 BauR übernommen. Die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten (§ 56 Abs. 2 PBG). Der kommunale Gesetzgeber stellt für gewisse Zonen und Lagen und Gebietsbereiche erhöhte Anforderungen, so zum Beispiel in exponierten Hanglagen oder im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen (Art. 8 Abs. 2 BauR).