4.1 Der Beschwerdeführer stellt eine rechtsgenügliche Einordnung ins Quartierbild in Abrede. Es gebe keine Bauten "in der zweiten Reihe" auf den freien Grünflächen. Der Quartiercharakter würde zerstört. Der Landverkauf durch die Genossame Schwyz habe Freiraum schaffen wollen. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass auf dem Baugrundstück (recte: dem beschwerdeführerischen Grundstück) ein möglicherweise dem Heimatschutz zu unterstellendes Bauernhaus stehe. Die Gestaltung eines Neubaus bezüglich Grösse, Form und Farbe sei besonders sorgfältig zu prüfen.