Jedenfalls ist von Bewohnern und Besuchern in Wohnquartieren eine rücksichtsvolle Fahrweise zu erwarten (VGE III 2015 85 vom 28.10.2015 Erw. 2.3, 3. Absatz; Bundesgerichtsurteil 1C_34/2012 vom 3.4.2012 Erw. 2.3). Mit allfälligen notorischen Schnellfahrern ist das Gespräch zu suchen (siehe Bf-act. 9, 19) oder es sind andere Massnahmen in Betracht zu ziehen (gemäss Beschwerdeschrift, S. 17, und gemeinderätlicher Vernehmlassung, S. 10, sind bereits Tafeln "Freiwillig 30, für unsere Kinder" aufgestellt worden).