3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet eine genügende Verkehrssicherheit. Über die G.________strasse würden etwa 28 Häuser bzw. 40 Wohneinheiten 13 erschlossen. Anzunehmen, die G.________strasse sei ungefährlich oder der Verkehr sei hausgemacht, sei falsch. Gerade die Besucher der Besenbeiz in der G.________ seien mit den Quartierörtlichkeiten nicht bekannt. Die Anordnung der sieben Parkplätze würden den Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 BauR nicht entsprechen. Nicht nur entgegenkommende Fahrzeuge, sondern auch Personen (Fussgänger, spielende Kinder) seien gefährdet. Bei den Parkplätzen 3 und 4