Zutreffend sind auch die allgemeinen Ausführungen zum Verhältnis anrechenbare und nicht anrechenbare Bruttogeschossflächen (EGV-SZ 2008, B 8.9; VGE III 2010 194 vom 20.1.2011 Erw. 6.3.3). Auch hier ist des Weiteren mitzuberücksichtigen, dass die nicht anrechenbare Bruttogeschossfläche vor allem und der traditionellen Bauweise entsprechend im Untergeschoss situiert wird, was nicht zu beanstanden ist.