Eine ausnützungsrelevante Verwendbarkeit der für die Einliegerwohnung geplanten Wachküche sowie des von aussen bzw. über den Aussensitzplatz erreichbaren Abstellraum ist nicht anzunehmen. Waschküche (mit Oblicht) und Keller (ohne natürliches Licht) sind zwar nur durch die Einliegerwohnung erreichbar, sie liegen jedoch nicht innerhalb, sondern angrenzend an den eigentlichen Wohnraum. Diese Situierung ist vor allem durch die Anlage der Einliegerwohnung im Untergeschoss bedingt.