2.5 Die gemeinderätliche Beurteilung, dass die Ausnützungsziffer nach der erfolgten Projektänderung eingehalten wird, ist nicht zu beanstanden. Die vom Regierungsrat beanstandeten Korridor und Treppe erschliessen ausschliesslich nicht anrechenbare Räume (Art. 18 Abs. 12 lit. d BauR). Eine ausnützungsrelevante Verwendbarkeit der für die Einliegerwohnung geplanten Wachküche sowie des von aussen bzw. über den Aussensitzplatz erreichbaren Abstellraum ist nicht anzunehmen.