2.4 Der Gemeinderat führt vernehmlassend aus, Einfamilienhaus und Einliegerwohnung verfügten über je einen Kellerraum und eine Waschküche. Hinzu käme ein gemeinsamer Technikraum, welcher auch noch als Kellerraum diene. Die Einliegerwohnung habe zudem einen Abstellraum, welcher lediglich vom gedeckten offenen Aussensitzplatz zugänglich sei. Diese Räume seien nicht ausnützungsrelevant, zumal die Belichtung nur über Oblichter erfolge (ausser Kellerraum bei der Einliegerwohnung, welchem kein natürliches Licht zugeführt werde).