18 Abs. 2 lit. d BauR nicht mehr zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Für die Bauliegenschaft verbliebe eine BGE Reserve von 1m2 (215m2 bestehendes Haus + 256m2 Neubau = 471m2). Im Übrigen sei das Verhältnis zwischen anrechenbarer und nicht anrechenbarer Bruttogeschossfläche 1 zu 3.5 (angef. Baubewilligung vom 29.5.2015, Erw. 4.10f.).