2.3 Der Beschwerdegegner reichte am 9. April 2015 projektgeänderte Pläne ein, wonach an der Ostfassade im Untergeschoss anstelle einer Aussentüre mit nebenan liegendem Fenster, die den Kellerraum erschloss, nur noch ein Fenster vorgesehen ist (angef. Baubewilligung vom 29.5.2015, Ingress lit. L). Der Gemeinderat folgert, damit bestehe keine Zugangsmöglichkeit mehr von aussen ins Haus bzw. vom Haus nach aussen. Mit dieser Projektänderung zählten 12 Korridor und Treppe im Untergeschoss in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 lit.