Der Regierungsrat könne nicht von sich aus bestimmen, auf welche ausnützungsrelevanten Räume verzichtet werden müsse, weshalb das Bauprojekt zu überarbeiten sei. Im Übrigen sei festzuhalten, dass es keine verbindliche Verhältniszahl für die Beziehung zwischen anrechenbarer und nichtanrechenbarer BGF gebe und dass selbst ein Verhältnis von etwa 1 zu 2 zwischen Keller- oder Anstellräumen und Wohn- oder Arbeitsräumen noch nicht per se über das zulässige Mass hinausgehe.