Die anrechenbare BGF betrage ca. 264m2 ([10.66m2 + 71.8m2 + 114.8m2 + 113.3 m2] - [310.56m2 * 0.15]) (gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. k BauR reduziert sich die anrechenbare Bruttogeschossfläche nach Berücksichtigung der Abzüge von 15 Prozent). Zusammen mit dem bestehenden Haus (215m2) belaufe sich die anrechenbare Bruttogeschossfläche auf 479m2, was die zulässige Ausnützungsziffer (0.45 bzw. 471.6m2) überschreite. Der Regierungsrat könne nicht von sich aus bestimmen, auf welche ausnützungsrelevanten Räume verzichtet werden müsse, weshalb das Bauprojekt zu überarbeiten sei.