Das bestehende Haus habe gemäss zutreffender gemeinderätlicher Berechnung eine Bruttogeschossfläche von 215 m2. Die Beschwerdegegner hätten für den Neubau eine anrechenbare BGF von 254.92m2 errechnet, der Gemeinderat eine solche von 256m2. Beide Berechnungen würden fälschlicherweise die Treppe im UG, die ins EG führe, nicht mitberücksichtigen. Mit Ausnahme von Verkehrsflächen, die lediglich nicht anrechenbare Räume erschliessen würden, gehörten sämtliche Erschliessungsflächen zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche (Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d BauR). Das geplante Bauvorhaben sei vom UG her zugänglich.