2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Nichteinhaltung der Ausnützungsziffer. Er rügt zum einen, dass bei der wegen der regierungsrätlichen Aufhebung vorgenommenen Projektänderung lediglich an der Ostfassade im Erdgeschoss eine Aussentüre zum Kellerraum weggelassen wurde. Zum anderen verletze das Bauprojekt Sinn und Zweck des Instituts der Ausnützungsziffer. Es entstünden überproportional viele kalte Räume, insbesondere bezüglich der Einliegerwohnung. Zudem seien die Waschküche und der Abstellraum in der Einliegerwohnung als Wohn- und Arbeitsräume verwendbar.