die Westfassade wurde diesbezüglich im aktuellen Projekt offensichtlich nicht geändert). Die gemeinderätliche bzw. regierungsrätliche Beurteilung erweist somit als nachvollziehbar. Es kann mithin offenbleiben, ob der (ursprüngliche) gemeinderätliche Standpunkt, wonach der "eingeschossig auskragende Gebäudeteil" nicht mit zu berücksichtigen sei, zutreffend ist (siehe Überprüfung Geschossigkeit vom 26.3.2014). Der Beschwerdeführer vermag keine Einwände vorzutragen, welche das vorliegende Ergebnis in Frage stellen könnten. Offenkundig unbehelflich ist vor allem auch der Hinweis, der Brandschutzexperte gehe (brandschutztechnisch) von drei Geschossen aus.