10 1.7 Hinsichtlich des Untergeschosses bzw. der untersagten Gebäudeabwicklung von mehr als 50%, die mehr als 1m über das gewachsene bzw. das gestaltete Terrain hinausragt (Art. 22 Abs. 2 BauR; siehe oben Erw. 1.1 in fine), hat der Regierungsrat in RRB Nr. 160/2015 vom 3. März 2015 Erw. 2.3, abweichend von der gemeinderätlichen Beurteilung festgehalten, dass der "eingeschossig auskragende Gebäudeteil" bei der Berechnung der Gebäudeabwicklung mit zu berücksichtigen sei. Darauf und auf die weiteren regierungsrätlichen Ausführungen basierend geht der Gemeinderat sinngemäss von einer freigelegten Gebäu-