Mit dem Gebot der Ausmittelung des gewachsenen Terrains, wobei der Gesetzgeber die Art der Ausmittelung nicht näher vor- und umschreibt, soll des Weiteren ein zufälliger nicht repräsentativer Terrainverlauf als massgeblicher Messpunkt ausgeschaltet werden (EGV-SZ 1990, Nr. 16). Indem vorliegend die beiden Eckpunkte zur Ausmittelung herangezogen werden, wird diesem Gebot in vertretbarer Weise nachgelebt. Dies zeigt auch die vom Beschwerdeführer angestellte eigene arithmetische Ausmittelung, welche eine nur geringfügig tiefere ausgemittelte Höhenkote aufzeigt. Die Repräsentativität des angenommenen ausgemittelten gewachsenen Terrains ist nicht in Frage gestellt.