Die erwähnten beiden Höhenkoten sind zwar im nachgereichten Höhenkurvenplan nicht eingezeichnet. Aufgrund der vorhandenen Höhenkurven kann indes deren Richtigkeit nicht ernsthaft in Frage gestellt werden (was auch den von den Beschwerdegegnern dargestellte effektiven Terrainverlauf zwischen den beiden Höhenkoten betrifft). Mit dem Gebot der Ausmittelung des gewachsenen Terrains, wobei der Gesetzgeber die Art der Ausmittelung nicht näher vor- und umschreibt, soll des Weiteren ein zufälliger nicht repräsentativer Terrainverlauf als massgeblicher Messpunkt ausgeschaltet werden (EGV-SZ 1990, Nr. 16).