1.6 Der Gemeinderat kommt, abstützend auf den aktuellen Geländeverlauf als gewachsenes Terrain und unter Hinweis auf RRB Nr. 160/2015 vom 3. März 2015 Erw. 1.5 und 1.6, zur Erkenntnis, dass auf jeder Gebäudefassade die Gebäudehöhe von 7m und der erforderliche Mindestgrenzabstand von 50% der Gebäudehöhe eingehalten werden. Diese Beurteilung ist aufgrund der Gesuchsunterlagen nachvollziehbar (Plan.Nr. 03.20 Schnitte/Fassaden, rev. 31.3.15; Plan.Nr. 03.0. Situation, rev. 9.4.14; Plan.Nr. 03.01 Grundrisse, rev. 31.3.15).