Von Letzterem ist auf aufgrund der konkreten Sachlage, welche nebst Plänen auch fotographisch genügend dokumentiert ist (weshalb es keines Augenscheins bedurfte und bedarf) nicht auszugehen. Zum einen sind die "Mehrhöhen" von 1.60m und 0.70m nicht derart, dass man einen baupolizeilich unhaltbaren Zustand annehmen müsste (siehe auch EGV-SZ 2005 B 8.9. Erw. 4.2). Dies gilt auch für die entsprechende "Höherlegung" des Untergeschosses. Zum anderen ist aufgrund der nurmehr marginalen Bedeutung der Anpassung nicht entscheidend, ob die Terrainaufschüttung auch nach langer Zeit noch erkennbar ist oder nicht.