Der Beschwerdeführer bestreitet, dass mit dem Abstellen auf den aktuellen Geländeverlauf es zu keinem baupolizeilich unhaltbaren Ergebnis führen werde. Er weist auf die doppelte Konsequenz dieses Vorgehens hin (Unterschreitung des Grenzabstandes und überzähliges Vollgeschoss) und ortet im Vergleich zum dem Präjudiz zugrundeliegenden Sachverhalt (EGV-SZ 2005 B 8.9; siehe vorn Erw. 1.2) verschiedene Abweichungen (in casu: Aufschüttungen nach Bau des Wohnhauses, kein angepasstes Terrain; kein Vorteil für Nachbarschaft) (Beschwerde S. 10f.).