Weiter führt der Beschwerdeführer aus, bereits heute sehe er auf der nachbarlichen KTN 001.________ an eine Betonmauer von durchschnittlich 100cm Höhe. Auch zu den übrigen Nachbarn sei der Terrainunterschied immer noch beträchtlich. Es könne nicht von einer Anpassung an die umliegenden Grundstücke oder gar von einer harmonischen Einheit mit diesen ausgegangen werden. Auf der Bauliegenschaft sei eine eigentliche Plattform errichtet worden, welche sich nie an den natürlichen Geländeverlauf anpassen werde (Beschwerde S. 9). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass mit dem Abstellen auf den aktuellen Geländeverlauf es zu keinem baupolizeilich unhaltbaren Ergebnis führen werde.