Ob die Einführung der harmonisierten Baubegriffe für künftige Baubewilligungsnehmer Rechtsnachteile mit sich bringen wird, ist einerseits für den vorliegenden Fall irrelevant und könnte im Übrigen erst dannzumal anhand konkreter Baugesuche beurteilt werden. Anderseits gehen allfällige nachteilige Konsequenzen anstehender Rechtsänderungen nicht zu Lasten von Baugesuchen, die noch nach geltendem Recht zu beurteilten sind (Verbot der negativen Vorwirkung). Ob und inwieweit man mit der Umsetzung der Konkordatsregeln eine materielle