Diese Multifunktionalität des Begriffs hat aber nicht zur Folge, dass nur die Definition der IVHB sachlich zu genügen vermöchte. Entscheidend ist vielmehr, dass der kantonale und kommunale Baugesetzgeber in Kenntnis der anzuwendenden Definition einerseits die zulässigen Grössen (Abstände, Höhen, Anzahl, Vollgeschosse) festlegt und anderseits allenfalls korrigierend eingreift (z.B. bei der Bestimmung des Untergeschosses mit der Vorgabe, dass auf das gestaltete Terrain abzustellen ist, wenn es tiefer als das gewachsene liegt, siehe Art. 22 Abs. 2 BauR).