Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsprechung in Frage stellt, weil in casu das gewachsene Terrain nicht nur für den Grenzabstand, sondern auch für die Beurteilung der Geschossigkeit (Definition des Untergeschosses, siehe oben Erw. 1.1) als Referenzgrösse dient, so ist auch dieser Einwand unbehelflich. Dass das gewachsene Terrain für verschiedene Gebäudeparameter als Referenzgrösse dient oder dienen kann, liegt in der Sache begründet. Diese Multifunktionalität des Begriffs hat aber nicht zur Folge, dass nur die Definition der IVHB sachlich zu genügen vermöchte.