1.5 (Ingress lit. A) zu Recht keinen Anlass, vorauseilend von der bisherigen konstanten und sachlich-pragmatischen Rechtsprechung abzuweichen. Schliesslich kann die vom Konkordat vorgesehene Regel nicht für sich beanspruchen, dass sie die alleinige, sachlich und juristisch vertretbare Lösung darstellt (siehe Peter Heer/Christian Munz, IVHB - ein Werkstattbericht aus dem Kanton Aargau, in: Anwaltspraxis, 2013, S. 440ff. mit kritischer Würdigung in Ziffer V).