Es ist nicht auszuschliessen, dass der Umsetzungsprozess noch längere Zeit beanspruchen wird (siehe vergleichsweise die Regelung im Kanton Aargau: § 16 und 64 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011, SAR 713.121), was wiederum Unwägbarkeiten nach sich ziehen kann. Im Übrigen geht es nicht an, über das Konstrukt der "Auslegungshilfe" nicht geltendes Recht anstelle des geltenden Rechts zu setzen. Auch der gestützt auf § 52 Abs. 3 für den Konkordatsbeitritt zuständige und federführende Regierungsrat sah in RRB Nr. 160/2015 vom 3. März 2015 Erw. 1.5 (Ingress lit. A) zu Recht keinen Anlass, vorauseilend von der bisherigen konstanten und sachlich-pragmatischen Rechtsprechung abzuweichen.