Mangels gesetzlicher Grundlage kommt eine (negative) Vorwirkung des 6 fraglichen harmonisierten Baubegriffes zudem nicht in Frage (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.A., Rz. 351), weshalb weiterhin die bisherige bewährte Rechtsprechung auf der Grundlage des geltenden Rechts gilt. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Umsetzungsprozess noch längere Zeit beanspruchen wird (siehe vergleichsweise die Regelung im Kanton Aargau: § 16 und 64 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011, SAR 713.121), was wiederum Unwägbarkeiten nach sich ziehen kann.