Eine Umsetzung in das kantonale Recht hat bis heute nicht stattgefunden. Mangels gesetzlicher Grundlage kommt eine (negative) Vorwirkung des 6 fraglichen harmonisierten Baubegriffes zudem nicht in Frage (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.A., Rz. 351), weshalb weiterhin die bisherige bewährte Rechtsprechung auf der Grundlage des geltenden Rechts gilt.