Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden." Der Kanton Schwyz ist dieser Vereinbarung per 1. Januar 2013 als zwölfter Kanton beigetreten (RRB Nr. 457/2014 vom 23. April 2014 betr. Abschaffung der Ausnützungsziffer, Beantwortung der Motion M 9/13, Ziffer 2.3; siehe auch § 52 Abs. 3 PBG). Eine Umsetzung in das kantonale Recht hat bis heute nicht stattgefunden.