1.3 Der Beschwerdeführer stellt die oben dargelegte Rechtsprechung, auf welche im angefochtenen Baubewilligungsbeschluss abgestellt wird (Erw. 4.5), unter Hinweis auf die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 in Frage. Der harmonisierte Begriff des massgebenden Terrains wird im Anhang 1 des IVHB wie folgt umschrieben: "Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.