Zusammenfassend folgerte das Verwaltungsgericht, im Sinne der vorstehenden Ausführungen verliere die Frage der Eruierbarkeit sowie der Angepasstheit einer Aufschüttung oder Abgrabung ans umgebende Gelände mit fortschreitender Zeitdauer an Bedeutung; vorbehalten bleibe, dass die Abweichung des geschaffenen (bestehenden) Terrains als "gewachsenes Terrain" vom ursprünglichen Geländeverlauf nicht offensichtlich sei und ein Abstellen auf das geschaffene Terrain nicht zu einem baupolizeilich unhaltbaren Ergebnis führe.