In diesem Fall drängt sich ein Abweichen vom jeweils aktuellen Gelände als "gewachsenem Terrain" nur dort auf, wo kumulativ die Abweichung gegenüber dem (an sich leicht) eruierbaren ursprünglichen Geländeverlauf offensichtlich ist und ein Abstellen auf den aktuellen Geländeverlauf zu baupolizeilich unhaltbaren Ergebnissen führt. Entsprechend ist den Kriterien des baurechtlichen Zusammenhanges, in welchem ein gewachsenes Terrain Verwendung findet, sowie der Zweckbestimmung einer anzuwendenden Bauvorschrift erhöhtes Gewicht beizumessen.