Das Kriterium der (Nicht-)Eruierbarkeit hat folglich mit fortschreitender Zeit unabhängig von der technischen Möglichkeit in den Hintergrund zu treten. Gleiches gilt mit fortschreitender Zeit auch für das Kriterium der Angepasstheit einer Aufschüttung (oder Abgrabung) ans umgebende Gelände. In diesem Fall drängt sich ein Abweichen vom jeweils aktuellen Gelände als "gewachsenem Terrain" nur dort auf, wo kumulativ die Abweichung gegenüber dem (an sich leicht) eruierbaren ursprünglichen Geländeverlauf offensichtlich ist und ein Abstellen auf den aktuellen Geländeverlauf zu baupolizeilich unhaltbaren Ergebnissen führt.