langer Zeit bzw. auf unabsehbare Zeit zu erbringen. Mithin wird die Frage, ob nach Ablauf von zehn Jahren oder einer anderen Richtdauer der ursprüngliche Geländeverlauf noch eruierbar ist, zwangsläufig zunehmend an Bedeutung verlieren. Diese Nachweismöglichkeit darf nun nicht dazu führen, dass ein "gewachsenes Terrain" baurechtlich auf unabsehbare Zeit auf diesen eruierbaren Verlauf fixiert bleibt. Ein auf einen nicht absehbaren Zeithorizont hinaus andauerndes Auseinanderklaffen von tatsächlichem Terrainverlauf und rechtlich massgeben-