Das Verwaltungsgericht hat in VGE 1047/05 vom 27. Oktober 2005 Erw. 3.3 / 3.4 (= EGV-SZ 2005 B 8.9) entschieden, an dieser dargelegten Rechtsprechung sei grundsätzlich festzuhalten. Es hat alsdann weiter ausgeführt: Indes ist zu beachten, dass es angesichts der technischen Entwicklung (vorliegend bes. planerischer, geometrischer und photographischer sowie photogrammetrischer Art) sowie der planerischen Pflichten (vgl. z.B. zur Eintragung des gewachsenen Terrains in Gestaltungsplänen EGV-SZ 2002 Nr. C.10.1 Erw. 3.2) in Verbindung mit modernen Archivierungsmöglichkeiten und -gepflogenheiten zunehmend leichter sein wird, den Nachweis eines ursprünglichen Terrainverlaufes noch während