Auch drängt sich u.U. im konkreten Fall auf, die erheblich längere Zeitdauer als 10 Jahre seit der Geländeveränderung mit in Betracht zu ziehen. Zum vornherein eher auf das geschaffene Terrain abzustellen ist dort, wo beispielsweise im Rahmen einer Landmelioration kleinere Unebenheiten beseitigt wurden, der Vorzustand aber anhand von Unterlagen rekonstruiert werden könnte (EGV-SZ 1987 Nr. 9 Erw. 3b; EGV-SZ 1999 Nr. 44 Erw. 3.2).