3.3; EGV-SZ 1999 Nr. 44 Erw. 3.2 = BR 2001 S. 26). Es ist also jeweilen zu versuchen, den ursprünglichen Verlauf aufgrund der unmittelbaren Umgebung ausfindig zu machen, wobei auch allfällige planerische und/ oder geometrische Daten herangezogen werden dürfen. Ist der ursprüngliche Verlauf rekonstruierbar, genügt somit eine Zeitdauer von 10 Jahren sowie die Angepasstheit einer Aufschüttung an die benachbarte Umgebung für die Annahme eines gewachsenen Terrains nicht ohne weiteres (EGV-SZ 1999 Nr. 44 Erw. 3.2 mit Hinweis auf (EGV-SZ Nr. 12 Erw. 3f sowie EGV-SZ 1987