materiellen Bestimmungen des Baugesetzes, in: EGV-SZ 1971, S. 130 - 150, S. 138) und ist sie dem umgebenden (benachbarten) Geländeverlauf angepasst, dann kann sie als gewachsenes Terrain gelten, weil nach einer solch langen Pe- 4 riode der ursprüngliche Verlauf kaum mehr im Detail eruiert werden kann. Aus dieser Definition geht hervor, dass im Einzelfall nicht starr auf die 10-Jahres-Frist abzustellen ist, sondern dass in der Regel erst dann angepasstes Terrain als gewachsenes zu qualifizieren ist, wenn der ursprüngliche Verlauf nicht mehr im Detail eruiert werden kann (EGV-SZ 2002 Nr. C.10.1 Erw. 3.3;