Es werden keine vom kantonalen Recht abweichende (strengere) Grenzabstände verlangt. Für die Berechnung der Geschosszahl ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die bei mehr als der Hälfte der Gebäudeabwicklung das gewachsene Terrain um mehr als einen Meter überragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen (Art. 22 Abs. 1 und 2 BauR).