1.1 Der kantonale Grenzabstand beträgt (für Bauten bis und mit 20m Gebäudehöhe) 50% der Gebäudehöhe, mindestens aber 3m (§ 60 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987, PBG, SRSZ 400.100). Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses (§ 60 Abs. 2 PBG). In der hier massgeblichen Zone W2D (2-geschossige Wohnzone-dicht) sind zwei Vollgeschosse und eine maximale Gebäudehöhe von 7m erlaubt (Art. 26 Abs. 2 BauR). Es werden keine vom kantonalen Recht abweichende (strengere) Grenzabstände verlangt.