3 17. September 2015, was den Beschwerdeführer zu einer weiteren Stellungnahme mit Datum vom 16. Oktober 2015 veranlasst. F. Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine öffentliche mündliche Verhandlung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer rügt eine Unterschreitung des Grenzabstandes sowie die Verletzung der Geschossigkeit, beides vor allem bedingt durch eine aus seiner Sicht falsche Anwendung des Begriffs des gewachsenen Terrains.