Der IVHB komme keine Vorwirkung zu. Der Gemeinderat Schwyz trägt mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde an, ebenso die Beschwerdegegner mit Vernehmlassung vom 17. August 2015. Mit Schreiben vom 10. September 2015 äussert sich der Beschwerdeführer v.a. zu den Beilagen der Vernehmlassung (Höhenkurvenplan, Fotoaufnahme). Hierzu entgegnen die Beschwerdegegner mit Schreiben vom