E. Das ARE verzichtet mit Schreiben vom 9. Juli 2015 auf eine Vernehmlassung, fügt aber an, der Beschwerdeführer könne aus der Definition des "massgebenden Terrains" gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Kanton Schwyz sei zwar der IVHB beigetreten, die Transformation ins innerkantonale Recht erfolge allerdings erst nächstes Jahr. Der IVHB komme keine Vorwirkung zu.