{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "56a3470a5899b54802097fc275579730"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_114_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_114", "Checksum": "f5c90f8f7ff0b6b4858b456b4b3bbece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Im kantonalen Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 22. Mai 2014 (siehe auch\nSchreiben ARE vom 14.4.2015 sowie Vernehmlassung ARE vom 9.7.2015) werden keine denkmalpflegerischen Vorbehalte angebracht (siehe insb. S. 6). Auch\nder Beschwerdeführer trägt vor Verwaltungsgericht keine substantiellen Vorbringen vor, die für eine erhöhte Eingliederungsanforderung sprechen würden. Die\ngeltend gemachte Schaffung von Freiraum hat sich in der hier zu beachtenden\nNutzungsplanung nicht niedergeschlagen. Vielmehr ist sogar eine 2-geschossige\nWohnzone-dicht (W2D) geschaffen worden. Allfällige privatrechtlich begründete\nZugeständnisse müssten vor dem Zivilrichter durchgesetzt werden. Bei dieser\n15\nSach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der aktenkundigen Pläne\nund Farbfotos ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat keine\nVerletzung des Einordnungsgebotes feststellte, sondern aufgrund einer Gesamtbetrachtung die Verträglichkeit mit der Bauweise der umliegenden Bauten bejahte. Der Gemeinderat weist auch zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegner im Rahmen der geltenden Zonenordnung bauen dürfen. Diese Zonenordnung\nist für die Beurteilung der Einordnung primär massgebend (EGV-SZ 1994 Nr. 5).\n\n5.1 Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die − wie der Beschwerdeführer selbst\nfeststellte (Beschwerde S. 3) − geringfügige Projektänderung nochmals hätte öffentlich ausgeschrieben und aufgelegt werden müssen. Konkrete Nachbarn, die\ndurch die Projektänderung beeinträchtigt werden und denen das rechtliche\nGehör nicht gewährt wurde, werden keine aufgeführt. Dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde, ist unbestritten (Beschwerde S. 4). Der\nRegierungsrat hat zudem explizit nur die gemeinderätliche Bewilligung aufgehoben (RRB Nr. 160/2015 vom 3.3.2015 Erw. 7; Disp.-Ziffer 1) und das kantonale\nAmt für Raumentwicklung teilte mit Schreiben vom 14. April 2015 mit, der Gesamtentscheid vom 22. Mai 2014 behalte weiterhin seine Gültigkeit. Auch diese\nprozessuale Ausgangslage spricht gegen die Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens. Schliesslich stellt die fragliche Projektänderung auch kein aliud\ndar, welches die Durchführung eines neuen Baubewilligungsverfahrens geboten\nhätte.\n\n5.2 Ein Augenschein war und ist nicht erforderlich (siehe auch vorn Erw. 1.5).\nDer Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Akten und Parteieingaben genügend eruierbar, um die Beschwerde beurteilen zu können. Hinzu kommt des Weiteren die Möglichkeit, auf dem jedermann zugänglichen WebGIS-SZ die örtliche\nSituation (Katasterplan, Luftbild, Verlinkung StreetView) zu betrachten (VGE III\n2015 85 vom 28.10.2015 Erw. 2.3 in fine). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich des Weiteren, dass es keiner Gutachten und Befragungen\nsowie zusätzlicher Beweisvorkehren bedarf.\n\n5.3 Nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer wegen der Besprechung\nvom 9. April 2014 (angef. Baubewilligung vom 29. Mai 2015, Ingress lit. H) in\nseinen Verfahrensrechten verletzt wurde. Es wird auf die Ausführungen in den\nVernehmlassungen des Gemeinderates vom 27.7.2015 und der\nBeschwerdegegner vom 17.8.2015 verwiesen (S. 3f., bzw. S. 5).\n\n16\n6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten des\nverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\nDer Beschwerdeführer hat zudem den beanwalteten Beschwerdegegnern und\ndem vom beanwalteten Gemeinderat vertretenen Gemeinwesen eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird in Beachtung des Gebührentarifs für\nRechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar\nim Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis\nFr. 8'400.-- vorsieht, sowie der in § 2 enthaltenen Kriterien und in Ausübung des\npflichtgemässen Ermessens auf je Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt)\nfestgelegt.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Juli\n2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- entrichtet hat, ist die Rechnung ausgeglichen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern und der Gemeinde\nSchwyz je eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (insgesamt Fr. 4'400.--)\nzu entrichten.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von\nverfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R)\n\n17\n- den Rechtsvertreter des Gemeinderates Schwyz (2/R)\n- das kantonale Amt für Raumentwicklung\n- den Regierungsrat des Kantons Schwyz\n- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst.\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\n"}