{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "56a3470a5899b54802097fc275579730"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_114_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_114", "Checksum": "f5c90f8f7ff0b6b4858b456b4b3bbece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Über\ndie G.________strasse würden etwa 28 Häuser bzw. 40 Wohneinheiten\n13\nerschlossen. Anzunehmen, die G.________strasse sei ungefährlich oder der\nVerkehr sei hausgemacht, sei falsch. Gerade die Besucher der Besenbeiz in der\nG.________ seien mit den Quartierörtlichkeiten nicht bekannt. Die Anordnung\nder sieben Parkplätze würden den Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 BauR nicht\nentsprechen. Nicht nur entgegenkommende Fahrzeuge, sondern auch Personen\n(Fussgänger, spielende Kinder) seien gefährdet. Bei den Parkplätzen 3 und 4\nbestünde nur noch ein Freiraum von 1.20m bis zur Strasse. Es werde auch mit\nungleichen Ellen gemessen (Hinweis auf Abbruch und Neubau auf KTN 4855).\n\n3.2 Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu\nunterhalten. Zudem ist bei jeder Garage ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche ein\nVorplatz von mindestens 5 Meter Tiefe vorzusehen (Art. 15 Abs. 1 und 3 BauR).\nDer Gemeinderat geht vorliegend nachvollziehbar von einem relativ geringen\nVerkehrsaufkommen (10 bis 20 Wohneinheiten, gemäss gemeinderätlicher\nVernehmlassung nach detailliert vorgenommener Nachrechnung 14 Häuser mit\n21 Wohneinheiten) und übersichtlichen Verhältnissen aus. Es ist nicht zu\nbeanstanden, dass dabei die erschliessungsmässig Richtung Rickenbachstrasse\nvorgelagerten Liegenschaften nicht mitberücksichtigt werden, da deren\nBewohner in der Regel den Bereich der Bauliegenschaft nicht passieren müssen.\nNicht zu beanstanden ist auch, dass im Wesentlichen von hausgemachtem\nVerkehr ausgegangen wird. Besucher (insbesondere auch der Besenbeiz) sind\nnicht zwingend ortsunkundig, und falls sie es dennoch sind, befahren sie ihnen\nunbekannte Feinerschliessungsstrassen in der Regel mit der gebotenen Vorsicht.\nJedenfalls ist von Bewohnern und Besuchern in Wohnquartieren eine\nrücksichtsvolle Fahrweise zu erwarten (VGE III 2015 85 vom 28.10.2015 Erw.\n2.3, 3. Absatz; Bundesgerichtsurteil 1C_34/2012 vom 3.4.2012 Erw. 2.3). Mit\nallfälligen notorischen Schnellfahrern ist das Gespräch zu suchen (siehe Bf-act.\n9, 19) oder es sind andere Massnahmen in Betracht zu ziehen (gemäss\nBeschwerdeschrift, S. 17, und gemeinderätlicher Vernehmlassung, S. 10, sind\nbereits Tafeln \"Freiwillig 30, für unsere Kinder\" aufgestellt worden). Unbehelflich\nist auch der Hinweis auf den Neubau auf KTN 4855, ging es dort nach der\ngemeinderätlichen Sachdarlegung um einen ursprünglich vorgesehenen\nStrassenabstand von 0.5m, welcher zur Einhaltung der Sichtweite auf 1.12m\nausgedehnt werden musste. Der Grundrissplan Nr. 03.01, rev. 31.3.2015,\nErdgeschoss, zeigt dagegen unmissverständlich auf, dass keine Unterschreitung\ndes Strassenabstandes in Frage steht, die Parkplätze eine Tiefe von 5m\naufweisen, bei den drei Garagenplätzen der verlangte Vorplatz von 5m\neingehalten wird und die vier offenen Plätze ca. 1.2m bis 2.3m vom Strassenrand\nentfernt sind. Es liegen keine knappen und unübersichtlichen Verhältnisse vor,\n14\nwelche das Ein- und Ausfahren zu einem relevanten Gefährdungstatbestand\nmachen könnten.\n\n4.1 Der Beschwerdeführer stellt eine rechtsgenügliche Einordnung ins\nQuartierbild in Abrede. Es gebe keine Bauten \"in der zweiten Reihe\" auf den\nfreien Grünflächen. Der Quartiercharakter würde zerstört. Der Landverkauf durch\ndie Genossame Schwyz habe Freiraum schaffen wollen. Unberücksichtigt\ngeblieben sei auch, dass auf dem Baugrundstück (recte: dem\nbeschwerdeführerischen Grundstück) ein möglicherweise dem Heimatschutz zu\nunterstellendes Bauernhaus stehe. Die Gestaltung eines Neubaus bezüglich\nGrösse, Form und Farbe sei besonders sorgfältig zu prüfen.\n\n4.2 Nach konstanter Rechtsprechung steht der kommunalen Baubewilligungsbehörde in Fragen der Ästhetik und des Ortsbildschutzes ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGE III 2013 186+191 vom 12.3.2013 Erw. 2.2; VGE III\n2010 73 vom 18.8.2010 Erw. 2.1, 2.2; VGE III 2007 38 vom 24.5.2007 Erw. 1.2\nmit Hinweisen u.a. auf VGE 1031/00 vom 22.12.2000 Erw. 3b). Die Überprüfung\nder mit dem Ortsbildschutz zusammenhängenden unbestimmten Rechtsbegriffe\nhat zurückhaltend zu erfolgen.\n\n4.3 Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie\nLandschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören (§ 56 Abs. 1 PBG,\nnegative ästhetische Generalklausel). Der kommunale Gesetzgeber hat diese\nNorm in Art. 8 Abs. 1 BauR übernommen. Die besonderen Vorschriften über den\nNatur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten (§ 56 Abs. 2 PBG). Der kommunale Gesetzgeber stellt für gewisse Zonen und Lagen und Gebietsbereiche erhöhte\nAnforderungen, so zum Beispiel in exponierten Hanglagen oder im Sichtbereich\nvon künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen (Art. 8\nAbs. 2 BauR).\n\n"}