{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "56a3470a5899b54802097fc275579730"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_114_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_114", "Checksum": "f5c90f8f7ff0b6b4858b456b4b3bbece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.02.2016 III 2015 114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.02.2016 III 2015 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.02.2016 III 2015 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:09:01", "Checksum": "acbf5127944f1022f73a929ba10e875d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.02.2016 III 2015 114\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 11\nWohnzone W2D 0.45 (Art. 26 BauR). Die anrechenbare Landfläche von KTN\n001.________ betrage unbestrittenermassen 1048m2. Sämtliche Bauten auf KTN\n001.________ dürften demnach insgesamt eine anrechenbare\nBruttogeschossfläche (BGF) von maximal 471.6m2 aufweisen. Das bestehende\nHaus habe gemäss zutreffender gemeinderätlicher Berechnung eine\nBruttogeschossfläche von 215 m2. Die Beschwerdegegner hätten für den Neubau\neine anrechenbare BGF von 254.92m2 errechnet, der Gemeinderat eine solche\nvon 256m2. Beide Berechnungen würden fälschlicherweise die Treppe im UG,\ndie ins EG führe, nicht mitberücksichtigen. Mit Ausnahme von Verkehrsflächen,\ndie lediglich nicht anrechenbare Räume erschliessen würden, gehörten sämtliche\nErschliessungsflächen zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche (Art. 18 Abs. 1\nund Abs. 2 lit. d BauR). Das geplante Bauvorhaben sei vom UG her zugänglich.\nVom Korridor gelange man über die Treppe ins EG und ins OG, welche\nunbestrittenermassen zur BGF zählten. Sämtliche Geschosse könnten auch über\ndie Aussenanlage erreicht und betreten werden. Der Korridor und die Treppe\nwürden nicht nur die Kellerräume und die Waschküche, sondern auch die\ndarüber liegenden Wohnebenen erschliessen. Der schmale Korridor und die\nTreppe im UG (zusammen ca. 10.66m2) − nicht aber die Aussentreppe, die nicht\nTeil der einzelnen Geschossflächen sei − müssten bei der BGF berücksichtigt\nwerden. Die anrechenbare BGF betrage ca. 264m2 ([10.66m2 + 71.8m2 +\n114.8m2 + 113.3 m2] - [310.56m2 * 0.15]) (gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. k BauR\nreduziert sich die anrechenbare Bruttogeschossfläche nach Berücksichtigung der\nAbzüge von 15 Prozent). Zusammen mit dem bestehenden Haus (215m2)\nbelaufe sich die anrechenbare Bruttogeschossfläche auf 479m2, was die\nzulässige Ausnützungsziffer (0.45 bzw. 471.6m2) überschreite. Der\nRegierungsrat könne nicht von sich aus bestimmen, auf welche\nausnützungsrelevanten Räume verzichtet werden müsse, weshalb das\nBauprojekt zu überarbeiten sei. Im Übrigen sei festzuhalten, dass es keine\nverbindliche Verhältniszahl für die Beziehung zwischen anrechenbarer und\nnichtanrechenbarer BGF gebe und dass selbst ein Verhältnis von etwa 1 zu 2\nzwischen Keller- oder Anstellräumen und Wohn- oder Arbeitsräumen noch nicht\nper se über das zulässige Mass hinausgehe.\n\n2.3 Der Beschwerdegegner reichte am 9. April 2015 projektgeänderte Pläne\nein, wonach an der Ostfassade im Untergeschoss anstelle einer Aussentüre mit\nnebenan liegendem Fenster, die den Kellerraum erschloss, nur noch ein Fenster\nvorgesehen ist (angef. Baubewilligung vom 29.5.2015, Ingress lit. L). Der\nGemeinderat folgert, damit bestehe keine Zugangsmöglichkeit mehr von aussen\nins Haus bzw. vom Haus nach aussen. Mit dieser Projektänderung zählten\n12\nKorridor und Treppe im Untergeschoss in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 lit. d\nBauR nicht mehr zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Für die\nBauliegenschaft verbliebe eine BGE Reserve von 1m2 (215m2 bestehendes Haus\n+ 256m2 Neubau = 471m2). Im Übrigen sei das Verhältnis zwischen\nanrechenbarer und nicht anrechenbarer Bruttogeschossfläche 1 zu 3.5 (angef.\nBaubewilligung vom 29.5.2015, Erw. 4.10f.).\n\n2.4 Der Gemeinderat führt vernehmlassend aus, Einfamilienhaus und\nEinliegerwohnung verfügten über je einen Kellerraum und eine Waschküche.\nHinzu käme ein gemeinsamer Technikraum, welcher auch noch als Kellerraum\ndiene. Die Einliegerwohnung habe zudem einen Abstellraum, welcher lediglich\nvom gedeckten offenen Aussensitzplatz zugänglich sei. Diese Räume seien nicht\nausnützungsrelevant, zumal die Belichtung nur über Oblichter erfolge (ausser\nKellerraum bei der Einliegerwohnung, welchem kein natürliches Licht zugeführt\nwerde).\n\n2.5 Die gemeinderätliche Beurteilung, dass die Ausnützungsziffer nach der\nerfolgten Projektänderung eingehalten wird, ist nicht zu beanstanden. Die vom\nRegierungsrat beanstandeten Korridor und Treppe erschliessen ausschliesslich\nnicht anrechenbare Räume (Art. 18 Abs. 12 lit. d BauR). Eine\nausnützungsrelevante Verwendbarkeit der für die Einliegerwohnung geplanten\nWachküche sowie des von aussen bzw. über den Aussensitzplatz erreichbaren\nAbstellraum ist nicht anzunehmen. Waschküche (mit Oblicht) und Keller (ohne\nnatürliches Licht) sind zwar nur durch die Einliegerwohnung erreichbar, sie liegen\njedoch nicht innerhalb, sondern angrenzend an den eigentlichen Wohnraum.\nDiese Situierung ist vor allem durch die Anlage der Einliegerwohnung im\nUntergeschoss bedingt. Eine missbräuchliche dem Wohnen dienende\nausnützungsrelevante Nutzung ist nicht zu antizipieren, was indes die\nBewilligungsbehörde nicht davon abhalten darf, nebst der ordentlichen\nBaukontrolle falls erforderlich auch später die Nutzungsverwendung zu\nkontrollieren (siehe auch angef. Baubewilligung Disp.Ziff. 10 lit. f. betr. Auflage\nAussensitzplatz). Zutreffend sind auch die allgemeinen\nAusführungen zum Verhältnis anrechenbare und nicht anrechenbare\nBruttogeschossflächen (EGV-SZ 2008, B 8.9; VGE III 2010 194 vom 20.1.2011\nErw. 6.3.3). Auch hier ist des Weiteren mitzuberücksichtigen, dass die nicht\nanrechenbare Bruttogeschossfläche vor allem und der traditionellen Bauweise\nentsprechend im Untergeschoss situiert wird, was nicht zu beanstanden ist.\n\n"}